Geldwäschegesetz

Gesetzliche Verpflichtung für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG

 

Seit dem 29.11.2011 gilt das neue Geldwäschegesetz, welches jedes Immobilienbüro verpflichtet, bei Kontaktaufnahme die Identität des Kunden festzuhalten.

Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:

 

Bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift

Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.

 

Ich muss Sie deshalb bitten, zu einer Besichtigung ein gültiges Ausweisdokument (wenn möglich zusätzlich eine Kopie davon) mitzubringen.

 

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und sichere Ihnen selbstverständlich einen diskreten Umgang mit Ihren Daten zu. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Beachten Sie bitte auch unsere Rechtlichen Hinweise!